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Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller
Vertragsverhältnisse und damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte
zwischen Crownsound und ihren Vertragspartnern, die Sach- und
Dienstleistungen von Crownsound in Anspruch nehmen (nachfolgend Mieter
genannt) und werden durch die Erteilung eines Auftrags in schriftlicher
oder mündlicher Form akzeptiert. Der Mieter erkennt die AGB bei
Vertragsabschluss, spätestens mit Entgegennahme der Ware, an. Etwaigen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich
widersprochen. Die von den AGB abweichende Handhabung bewirkt auch dann
keine stillschweigende Abänderung, wenn im Rahmen einer
Geschäftsverbindung in mehreren Fällen oder über einen längeren Zeitraum
so verfahren wird. Sollten wir im Einzelfall (aus dem Bemühen, einen
Kunden zufrieden zustellen) von den AGB Abweichendes verhandeln,
geschieht dies unter dem Vorbehalt aller Rechte für den Fall, dass keine
Einigung zu erzielen ist.
§2 Angebot und Vertragsausschluss
1. Die Angebote von Crownsound sind grundsätzlich freibleibend und
unverbindlich. Die Auftragsbestätigung durch Crownsound bedürfen zur
Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder der fernschriftlichen Form
(Telefax).
2. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Abholung und endet mit der
Rückgabe der gemieteten Geräte. Abholung und Rückgabe können nach
Vereinbarung erfolgen. Ein Tagesmietpreis bezieht sich in der Regel auf
einen Nutzungstag. Angebrochene Tage werden als voller Tag berechnet.
Die Mindestmietdauer beträgt einen Tag.
§3 Gewährleistung und Haftung
Crownsound verpflichtet sich, die Mietsache funktionsfähig zu übergeben
und für die Dauer der Mietzeit zu überlassen. Die Übergabe erfolgt im
Lager in Rehburg. Eine Anlieferung bzw. Auf-/Abbauarbeiten, sowie
Bedienpersonal werden gesondert berechnet, soweit nicht anders im
Mietvertrag vereinbart. Crownsound ist zur Instandhaltung der Mietsache
während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
§4 Handhabung Mietsache
1. Der Mieter ist verpflichtet, sich bei der Übernahme bzw. vor Versand
der gemieteten Geräte von deren Vollständigkeit und richtiger Funktion
zu überzeugen. Die Übernahme gilt als Bestätigung des einwandfreien
Zustandes und der Vollständigkeit der Geräte. Eine spätere Reklamation
wird nicht angenommen / ist nichtig.
2. Die Mietsache ist pfleglich zu behandeln und darf ausschließlich von
fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der
vertragswidrige Gebrauch der Mietsachen berechtigt Crownsound zur
sofortigen und fristlosen Kündigung des Mietvertrages.
3. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der
Mietanlagen Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen
infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder Schwankungen hat
der Mieter einzustehen. Wird die Mietsache unbrauchbar, ohne das der
Mieter den Mangel zu vertreten hat, so ist der Mieter verpflichtet den
Mangel unverzüglich Crownsound anzuzeigen.
4. Der Mieter sichert Crownsound zu, die Geräte in sauberem,
einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Sollte dies nicht
geschehen, werden die dadurch entstehenden Kosten dem Mieter in Rechnung
gestellt.
5. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste und ähnliches bis zur
Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren
gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör,
hat der Mieter den üblichen Marktpreis zu erstatten.
6. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht
möglich, so ist Crownsound hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, ist die volle
pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Darüber hinaus ist der
Mieter verpflichtet, den Crownsound nachweisbar durch die Überschreitung
des Rückgabetermins entstandenen Schaden zu ersetzen.
§5 Gewährleistungsansprüche des Mieters
Die Gewährleistungsansprüche des Mieters setzen voraus, dass der Mieter
die Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit der Mietsache gem. §4
Ziffer 1 überprüft hat und der Mangel der Mietsache unverzüglich nach
der Feststellung mitgeteilt wurde. Liegt ein Mangel vor, so ist
Crownsound nach eigener Wahl zum Austausch oder zur Reparatur
berechtigt. Ist Crownsound zum Austausch oder zu Reparatur nicht
rechtzeitig in der Lage, ist der Mieter nach seiner Wahl berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des Mietpreises
zu verlangen. Die Gewährleistungsansprüche des Mieters im übrigen sind
ausgeschlossen.
§6 Schadensersatz
1. Der Haftungsausschluss gilt auch für die Schadensersatzansprüche des
Mieters, so für Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung,
wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus
unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt für jegliche Art von
Folgeschäden; ausgenommen vom Haftungsausschluss sind solche
Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder
vorsätzlichem Handeln von Crownsound beruht und Schadensersatzansprüche
wegen Fehlens einer ausdrücklich, schriftlich zugesicherten Eigenschaft.
Soweit die Haftung von Crownsound ausgeschlossen ist, gilt dies auch für
die persönliche Haftung der Angestellten von Crownsound
2. Bei der Vermietung von technisch aufwendigen Geräten (wie z.B.
Farbwechsler, computergesteuerte Leuchten usw.) ohne Fachpersonal von
Crownsound wird grundsätzlich keine Haftung für die ordnungsgemäße
Funktion übernommen. Dem Mieter obliegt in jedem Fall die Darlegungs-
und Beweislast für Schadensgrund und -höhe.
3. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die
Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der UVV
und der VDE, zu sorgen. Ferner ist das Leihmaterial grundsätzlich nur
bestimmungsgemäß einzusetzen. Sollten Unklarheiten oder Zweifel über den
bestimmungsgemäßen Einsatz bestehen, muss ein Sachkundiger befragt
werden. Ansonsten gelten alle unter §5 genannten Haftungsbeschränkungen.
Crownsound haftet auf keinen Fall für den unsachgemäßen Einsatz von
Leihmaterial und ggf. dadurch entstehenden Schäden.
4. Wird der Mietgegenstand nicht in ordnungsgemäßen Zustand
zurückgegeben, hat der Mieter unbeschadet weiterer
Schadenersatzansprüche dem Vermieter für die Zeit, die für die
Instandsetzung erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu zahlen.
§7 Versicherung / Absicherung
1. Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen
Mietsache verbundene Risiko ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
Der Abschluss der Versicherung ist Crownsound auf Verlangen
nachzuweisen. Eine entsprechende Versicherung kann gerne von Crownsound
vermittelt werden.
2. Der Mieter hat sich auf Verlangen des Vermieters durch einen gültigen
Lichtbildausweis zu legitimieren. Auf Verlangen des Vermieters ist ggf.
für Leihgegenstände bei Übernahme der Geräte eine Kaution zu
hinterlegen.
3. Eine Untervermietung der Geräte bedarf des ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter ermöglicht dem
Vermieter die jederzeitige Überprüfung der Geräte.
4. Die Mietsache ist vom Mieter gegen Schäden und Diebstahl zu sichern,
insbesondere über Nacht sowie bei Open-Air- bzw. Groß-Veranstaltungen
Notfalls kann Crownsound alle erforderlichen Maßnahmen (z. B. Einsatz
von Security) ergreifen. Die dazu entstehenden Kosten trägt der Mieter
5. Nach der Rückgabe der Leihgeräte werden diese durch den Vermieter
einer Sichtkontrolle unterzogen. Technische Funktionsfähigkeit kann vom
Vermieter umständehalber auch im Nachhinein überprüft werden. Die
Kontrolle des Vermieters ist bindend.
§ 8 Preise/Zahlungen
1. Preise und Zahlungsmodalitäten werden für jeden Vorgang gesondert
vereinbart. Sollte dies nicht geschehen sein, gelten die Preise der
jeweils gültigen Preisliste ohne Abzüge: Die Zahlung erfolgt in solchen
Fällen per Vorauskasse. Crownsound behält sich vor, die Preisliste
jederzeit und ohne Ankündigung zu verändern. Alle vorher erschienen
Preislisten oder Angebote verlieren ihre Gültigkeit. Alle in unseren
Katalogen genannten Preise beinhalten die gesetzl. Umsatzsteuer, sofern
keine anderslautenden Angaben gemacht werden. Die Preise verstehen sich
immer pro Stück, Meter usw. Bei Scheinwerfern, Scannern und anderen
Lichteffekten ist ein Leuchtmittel nur im Preis enthalten, sofern dies
ausdrücklich vorgemerkt ist. Der Mietpreis beinhaltet selbstverständlich
die entsprechenden Leuchtmittel.
2. Wird ein bereits erhaltener Auftrag innerhalb 30 Tagen vor
Installationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist
eine Abstandsgebühr in Höhe von 20% der Vereinbarten Gebühren zu zahlen;
wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb von 10 Tagen vor
Installationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert ist
eine Abstandsgebühr in Höhe von 50% der vereinbarten Gebühren zu zahlen;
wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb von 3 Tagen vor
Installationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert ist
eine Abstandsgebühr in Höhe von 80% der vereinbarten Gebühren zu zahlen
3. Wird eine nachträgliche Zahlung vereinbart, so gilt ein Zahlungsziel
von 14 Tagen ab Rechnungsdatum, das Zahlungsziel wird ausdrücklich in
der Rechnung datumsmäßig bestimmt.
6. Der Mieter kann nur dann Forderungen aufrechnen oder ein
Zurückhaltungsrecht geltend machen, wenn dies unstrittig oder
rechtskräftig festgestellt ist.
§9 Handelsware
Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum
von Crownsound. Bitte prüfen Sie die Ware direkt nach Empfang auf
mögliche Transportschäden und melden Sie diese dem jeweiligen
Transportunternehmen (Post binnen 24 Std., UPS, Bahn, Speditionen binnen
7 Tagen). Bitte benachrichtigen Sie aus uns über einen Transportschaden.
Rücksendungen wegen Nichtgefallen oder Annahmeverweigerung sind in
unserer Kalkulation nicht berücksichtigt und werden nur ausnahmsweise
akzeptiert. Für jede Warenrücksendung zum Umtausch oder zur Erstattung
vergüten wir 80% des Warenwertes unter Abzug der Versandkosten. Dies
gilt nicht für bereits gebrauchte Ware. Sonderbestellungen oder Artikel
wie Lampen, Nebelfluid, Tonträger usw., diese sind vom Umtausch gänzlich
ausgeschlossen. Im Falle eine Annahmeverweigerung werden 20% des
Warenwertes (mindestens aber 10 EUR) und alle entstandenen Versandkosten
berechnet. Geringfügige (Handelsübliche-) Abweichungen wie Farbe, Form
oder Größe der Ware stellen keinen Mangel dar.
§10 Rechte Dritter
Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und
Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter
unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu
benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die
vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise
von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten,
die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
§11 Schlußbestimmungen
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
Crownsound und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten
ist Rehburg-Loccum.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein
oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien
verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu
vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
Crownsound Veranstaltungstechnik, Rehburg-Loccum
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